Bekanntmachung zum Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Bekanntmachung zum Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände

Bekanntmachung zum Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 am 31. Dezember 2023 und 01. Januar 2024 in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. S. 5238) und der laufenden Nr. 7.2.5 der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2021 (Nds. GVBl. S. 618) wird angeordnet:

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 wird örtlich und zeitlich wie folgt eingeschränkt:

Am 31. Dezember 2023 und am 01. Januar 2024 dürfen:

1. Feuerwerksraketen in einem Umkreis von 200 m zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie zu Reetdach- und Fachwerkhäusern nicht abgebrannt werden;

2. Alle sonstigen Feuerwerkskörper, die nicht aufsteigen, in einem Umkreis von 30 m zu den oben genannten Gebäuden nicht abgebrannt oder entzündet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 46 Nr. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

28. Dezember 2023

Samtgemeinde Hemmoor

Der Samtgemeindebürgermeister