Bekanntmachung zum Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 am 31. Dezember 2023 und 01. Januar 2024 in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden
Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. S. 5238) und der laufenden Nr. 7.2.5 der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2021 (Nds. GVBl. S. 618) wird angeordnet:
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 wird örtlich und zeitlich wie folgt eingeschränkt:
Am 31. Dezember 2023 und am 01. Januar 2024 dürfen:
1. Feuerwerksraketen in einem Umkreis von 200 m zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie zu Reetdach- und Fachwerkhäusern nicht abgebrannt werden;
2. Alle sonstigen Feuerwerkskörper, die nicht aufsteigen, in einem Umkreis von 30 m zu den oben genannten Gebäuden nicht abgebrannt oder entzündet werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 46 Nr. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
28. Dezember 2023
Samtgemeinde Hemmoor
Der Samtgemeindebürgermeister